Trennung
Oft stellt sich die Frage, wie diese Trennung, die fast immer Voraussetzung für die Scheidung ist, genau durchzuführen ist.
Der Gesetzgeber definiert dabei den Begriff Trennung als „Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft“.
Vollkommen unproblematisch kann also von einer Trennung ausgegangen werden, wenn einer der Ehegatten ausgezogen ist und somit eine räumliche Trennung vorliegt.
Diese Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann aber auch innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung durchgeführt werden, was oftmals unter finanziellen Gesichtspunkten sinnvoll ist.
Voraussetzung ist dann allerdings, dass
- die Wohnbereiche innerhalb der gemeinsamen Wohnung aufgeteilt werden; für Gemeinschaftsräume müssen mehr oder weniger „Stundenpläne“ bzgl. der Nutzung aufgestellt werden
- die Ehepartner keine Versorgungsleistungen mehr füreinander erbringen, sprich einkaufen, waschen, bügeln, etc.; es muss eine wirtschaftliche Trennung vollzogen werden
- die Mahlzeiten nicht gemeinsam eingenommen werden
- keine intimen Beziehungen bestehen
Der Gesetzgeber sieht zwar offiziell vor, dass diese Voraussetzungen strikt eingehalten werden; die Schwierigkeiten, die mit derartigen Bedingungen einhergehen, liegen jedoch auf der Hand, insbesondere wenn minderjährige Kinder mit im Spiel sind.
Wichtig ist in derartigen Situationen einfach, dass zumindest im Großen und Ganzen, vor allem wirtschaftlich, die Trennung vollzogen wird, wobei natürlich immer darauf geachtet werden sollte, dass Kinder unter einer solchen unschönen Wohnsituation nicht all zu sehr leiden.
Wenn also doch mal zusammen gegessen wird, wird das nicht dazu führen, dass die Scheidung nicht beantragt werden kann.
Erfolgen im Übrigen kurzfristige Versöhnungsversuche, wird die Trennungszeit nicht unterbrochen. Die Grenze liegt hier bei drei Monaten.
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