Haushaltsgegenstände
Der Gesetzgeber hat den immer noch im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwendeten Begriff „Hausrat“ ersetzt durch das Wort „Haushaltsgegenstände“.
Typischerweise sind hiervon umfasst Einrichtungsgegenstände, Gartenmöbel, Geschirr, Wäsche, Kommunikationsmedien aller Art, aber auch Sport-und Hobbygeräte sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten.
Das Gesetz regelt nunmehr zum einen den zunächst vorläufigen Verbleib während der Trennungsphase und eine endgültige Verteilung nach der Ehescheidung.
Maßgeblich ist in beiden Fällen die Eigentumslage an dem jeweiligen Haushaltsgegenstand. Grundsätzlich hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände, wobei insbesondere im Zeitraum der Trennung ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung bestehen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kommt vor allem in Frage, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, deren Betreuung die Verwendung bestimmter Haushaltsgegenstände nötig macht.
Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden ebenfalls nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt. Auch hier ist das Wohl gemeinsamer Kinder oft entscheidend, wer einen konkreten Haushaltsgegenstand im Endeffekt behalten darf.
Von dieser Problematik abzugrenzen ist im Übrigen der Verbleib des ehelichen Vermögens, mithin gemeinsamer Immobilien, Geldanlagen etc.
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